Anfrage an den Oberbürgermeister zum Putzi-Gelände

Unser Piratenstadtrat Martin Schulte-Wissermann hat in Zusammenarbeit mit unserem Bezirksrat Jan Kossick am 30. Januar eine Anfrage an den Oberbürgermeister eingereicht, um den Status des Denkmals auf der Königsbrücker Straße 12 in Erfahrung zu bringen. Laut des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes verpflichtet denkmalgeschütztes Eigentum zum Erhalt und zur Pflege. Den Denkmalschutzbehörden werden dafür weitreichende Befugnisse eingeräumt, um den Erhalt zu gewährleisten.

Wir fragen uns – wie viele anderen Menschen auch – wie es passieren kann, dass Investoren historische Gebäude 28 Jahre lang verfallen lassen können, nur um sie am Ende abzureißen und den Boden zu Gold zu machen. Dies darf nicht geschehen.

Wir warten jetzt gespannt auf die Antworten!


Anfrage

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

am 13. Januar wurde im Stadtbezirksbeirat Neustadt der Antrag A0611/19 (“Neue Wohnbauflächen in der Neustadt entwickeln!”) behandelt, welcher perspektivisch auf dem Gelände der “Putzi-Fabrik” (DENTAL-Kosmetik GmbH & Co. KG) dem Hauptzweck nach mehrgeschossigen Mietwohnungsbau vorsieht. Wenige Tage danach erfolgte eine Besetzung des historischen Gebäudes “Königsbrücker 12” und dessen beiden Nachbargebäuden, welche zuvorderst den Erhalt des historischen Baubestands fordern. Beide Vorgänge haben im Stadtteil eine Diskussion befeuert, welche Vergangenheit und welche Zukunft die drei historischen Villen haben. Um diese Diskussion auf eine faktenbasierte Grundlage zu stellen, erlauben Sie mir bitte folgende Fragen:

  1. Wer ist der Eigentümer?
  2. Führt das Amt für Kultur und Denkmalschutz Begehungen nach §15 (2) SächsDSchG durch, um den Zustand des Denkmals festzustellen?
  3. Kommt der Eigentümer in der Hausnummer 12 seinen Denkmalschutzpflichten nach, insbesondere nach §8(1) und §9 SächsDSchG? Bitte vor allem folgenden Punkte beantworten:
    • pflegliche Behandlung §8 (1) SächsDSchG
    • denkmalgerechte Erhaltung §8 (1) SächsDSchG
    • Schutz vor Gefährdung §8 (1) SächsDSchG
    • Erhaltung der Substanz auf die Dauer §9 (1) SächsDSchG
  4. Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit §9 (2) SächsDSchG
  5. Erachtet das Amt für Kultur und Denkmalschutz Maßnahmen zur Wiederherstellung nach §11 (2) SächsDSchG als notwendig?
  6. Werden polizeiliche Maßnahmen nach §11 (3) SächsDSchG angestrebt?
  7. Ist die Notwendigkeit gegeben, Ersatzvornahmen durch die Landeshauptstadt Dresden am oder im Gebäude durchzuführen?
  8. Ist der Eigentümer seinen Anzeigepflichten nach §16 SächsDSchG nachgekommen?
  9. Wurde gegen den Eigentümer eine Geldbuße nach §36 SächsDSchG verhängt?
  10. Sind die Vorrausetzungen für eine Enteignung nach §27 SächsDSchG gegeben?
  11. Wurde durch die Landeshauptstadt Dresden seit 1990 Enteignungsanträge an die obere Denkmalschutzbehörde nach §32 SächsDSchG gestellt?

Anfrage als PDF (168 kB)

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