Polizeiverordnung zur BRN 2012
Die Neustadtpiraten haben sich erlaubt, die Polizeiverordnung zur Bunten Republik Neustadt 2012 (veröffentlicht am 1. Juni 2012 im Dresdener Amtsblatt) zu transskribieren, um diese barrierefrei der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.
Aufgrund der §§ 9, 14 und 17 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (GVBl. S. 466 ff.) erlässt die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Dresden folgende Polizeiverordnung:
§ 1 Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Polizeiverordnung gilt vom 15. Juni 2012, 15 Uhr bis zum 18. Juni 2012, 6 Uhr.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Diese Polizeiverordnung gilt für den Bereich (vgl. Lageplan gemäß Anlage), der begrenzt wird durch folgende Straßenzüge: Bautzner Straße – Königsbrücker Straße – Bischofsweg – Prießnitzstraße – Bautzner Straße. Mit Ausnahme des genannten Abschnittes des Bischofsweges gehören die genannten Straßenzüge selbst nicht zum Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung. Der genannte Abschnitt des Bischofsweges einschließlich der Gehwegbereiche (beidseitig) gehört zum Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung.
§ 3 Außer-Kraft-Setzung PolVO Alkoholabgabeverbot Neustadt
Die Polizeiverordnung über das Verbot der Alkoholabgabe an jedermann über die Straße durch Schank- und Speisewirtschaften in der Äußeren Neustadt vom 7. Dezember 2006 wird während folgender Zeiten außer Kraft gesetzt:
- vom 15. Juni 2012 um 22 Uhr bis zum 16. Juni 2012 um 1 Uhr
- vom 16. Juni 2012 um 22 Uhr bis zum 17. Juni 2012 um 1 Uhr.
§ 4 Verweis auf Erlaubnisvorbehalt
Sämtliche Veranstaltungen und Aktivitäten im öffentlichen Verkehrsraum, die über den straßenrechtlichen Gemeingebrauch hinausgehen und für die keine Erlaubnis erteilt wurde, sind nicht gestattet.
§ 5 Verkaufs- und Verbringungs- und Ausbringungsverbote
(1) Für den Verkauf von Getränken in Glasflaschen und Gläsern gelten folgende Verbote:
- 1. Ambulante Händler und Betreiber ambulanter Gaststätten dürfen Getränke weder in Glasflaschen noch in Gläsern verkaufen.
- 2. Gaststätten mit fester Betriebsstätte im räumlichen Geltungsbereich ist der Verkauf von Getränken in Glasflaschen und Gläsern mit folgender Ausnahme untersagt: Erlaubt bleibt der Verkauf von Getränken in Glasflaschen und Gläsern zum Verzehr an Ort und Stelle. Bei Außengastronomie gilt diese Ausnahme nur, wenn die Bewirtung im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der festen Betriebsstätte erfolgt.
- 3. Gewerbetreibende des Einzelhandels dürfen keine Getränke in Glasflaschen verkaufen. Dieses Verbot gilt nicht am 15. Juni 2012, von 15 bi s 19 Uhr und am 16. Juni 2012, von 8 bis 14 Uhr.
(2) Ferner ist es verboten, während des zeitlichen Geltungsbereiches Glasflaschen in den räumlichen Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung zu verbringen. Dieses Verbot gilt nicht am 15. Juni 2012, von 15 bi s 19 Uhr und am 16. Juni 2012, von 8 bis 14 Uhr.
(3) Das Ausbringen von Stroh, Heu, Sägespänen oder ähnlichem brennbaren Material in den öffentlichen Verkehrsraum ist verboten.
§ 6 Lärmschutz
In der Nacht vom 15. zum 16. Juni 2012 und in der Nacht vom 16. zum 17. Juni 2012 sind jeweils ab 1 Uhr sämtliche lärmintensiven Aktivitäten einzustellen, sodass die Nachtruhe der Anwohner gewährleistet ist. Dies betrifft insbesondere musikalische Darbietungen jedweder Art. Am 17. Juni 2012 sind sämtliche Festaktivitäten bis 21 Uhr zu beenden.
§ 7 Entzündungsverbote
(1) Das Entzünden von Lagerfeuern und Tonnenfeuern ist verboten.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 SächsPolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 5 Abs. 1 Getränke in Glasflaschen oder Gläsern verkauft oder
- 2. entgegen § 5 Abs. 2 Glasflaschen in den räumlichen Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung verbringt oder
- 3. entgegen § 5 Abs. 3 Stroh, Heu, Sägespäne oder ähnliches brennbares Material im öffentlichen Verkehrsraum ausbringt oder
- 4. entgegen § 6 in der Nacht vom 15. zum 16. Juni 2012 oder in der Nacht vom 16. zum 17. Juni 2012 nach 1 Uhr oder am 17. Juni 2012 nach 21 Uhr lärmintensive Aktivitäten, die geeignet sind, die Nachtruhe der Anwohner zu stören, durchführt oder
- 5. entgegen § 7 Abs. 1 Lagerfeuer oder Tonnenfeuer entzündet oder
- 6. entgegen § 7 Abs. 2 Feuerwerkskörper mitführt oder entzündet.
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hinweis:
Die Durchführung von über den straßenrechtlichen Gemeingebrauch hinausgehenden Aktivitäten im öffentlichen Verkehrsraum (§ 3) ist bußgeldbewehrt gemäß § 18 Abs. 1 Ziff. 1 der Sondernutzungssatzung der Landeshauptstadt Dresden i. V. m. § 52 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG).
Dresden, 16. Mai 2012
Helma Orosz
Oberbürgermeisterin